Das preußische Gericht in Märkisch Friedland

Teil 1 – Von den Anfängen bis 1850

Siegelmarke des Kreisgerichts

Teil ❶ ▶︎ Von 1773 bis 1945 war die Kleinstadt Märkisch Friedland – das heutige Mirosławiec – Sitz eines preußischen Gerichts. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dessen Geschichte und mit den Richtern, die in Friedland tätig waren. Der erste Teil behandelt die Zeit bis zur Justizreform der Jahre 1849/50.

Ein erstes preußische Gericht wurde in Märkisch Friedland – dem heutigen Mirosławiec – im September 1773 eingerichtet, also ein gutes Jahr nach der Annektion des Netzedistrikts. Es handelte sich um ein adliges Patrimonialgericht, dessen Gerichtsherr der Besitzer der Herrschaft Friedland, Friedrich Wilhelm von Blanckenburg (1719-1777), war. Das Gericht hatte nach der Instruktion vom 17. September 1773 für eine ordnungsgemäße und durch geprüfte Justizbeamte auszuübende Gerichtsbarkeit Sorge zu tragen.1M. Bär: Westpreußen unter Friedrich dem Großen, Leipzig 1909, S. 168. Rechtsgrundlage war dabei das preußische Landrecht des Jahres 1721, jedoch mit einigen genau beschriebenen Abweichungen.2C. K. Leman: Historisch-geographische Einleitung in die Provinzialrechte Westpreußens, Marienwerder 1830, S. 57.

Anfang der 1790er Jahre bestand das Friedländer Gericht als »combinirtes Patrimonialgericht« oder Kreisgericht fort. Es unterstand als Untergericht der Justizkommission in Schneidemühl [Piła], die wiederum dem Hofgericht in Bromberg [Bydgoszcz] untergeordnet war.3A. C. Hoelsche: Der Netzdistrikt, Königsberg 1793, S. 269 u. 270. Im Hofkalender für 1795 wird erstmals ein »Justizcommissariat« in Märkisch Friedland erwähnt, das von Kreisrichter Conrad geführt wurde.4Handbuch über den Königl. Preußischen Hof und Staat für das Jahr 1795, Berlin o. J., S. 218. Auch dieses sogenannte Kreisgericht war ein Privatgericht, dass als kombiniertes Gericht zugleich für die Stadt Märkisch Friedland und die umliegenden Dörfer der Herrschaft zuständig war. Die Ansicht des Lehrers Berg, die Stadt sei »schon 1782 aus der Gerichtshoheit der Herrschaft ausgeschieden und [habe] ein eigenes preußisches Kreisgericht« erhalten, ist sicherlich nicht richtig.5E. Berg: Geschichte der Stadt Märkisch-Friedland, Märkisch Friedland 1914, S. 63.

Siegel des Freiherrlich Blankenburgschen Patrimonial-Gerichts in Märkisch Friedland mit der Unterschrift Conrads aus dem Jahr 1787.

Aus den Grundakten, die heute im Archiwum Państwowe w Koszalinie verwahrt werden, ist bekannt, dass Conrad zusätzlich auch das Justitiariat über weitere Patrimonialgerichte in der Umgebung übernahm. So wird er in den Grundakten der Herrschaft Marzdorf [Marcinkowice] mehrfach erwähnt und ist zudem als Stadtrichter in Tütz [Tuczno] nachweisbar.6Siehe dazu z. B.: T. Soorholtz: Der Schmikowski’sche Freikossätenhof, Teil 1, Link: https://www.koenigsgnade.de/der-schmikowskische-freikossaetenhof-teil-1/ bzw. Actum Tuetz den 19. Februar 1805. In: Sąd Obwodowy w Wałczu (Amtsgericht Deutsch Krone): Regulierung des Hypothekenwesens der in der Stadt Tütz belegenen Wohnhäuser, Laufzeit 1785-1937, Signatur 26/75/0/2.2/1754 im AP Koszalin, Blatt 4 VS.

Christian Friedrich Conrad kam um 1786 aus Baldenburg [Biały Bór] nach Märkisch Friedland, wo er zuvor Polizei- und Justizbürgermeister gewesen war.7Bär, Westpreußen … a. a. O., S. 174. Conrad war evangelischer Konfession und führte in Friedland auch während der französischen Besatzungszeit 1806 bis 1813 durchgängig die Amtsgeschäfte. Nach 1815 ging er als Justizkommissar und Syndikus der Provinzial-Landschaftsdirektion nach Jastrow.8Handbuch über den Königl. Preußischen Hof und Staat für das Jahr 1818, Berlin o. J., S. 101. Nach den Angaben seines Enkels, des Nationalökonomen Johannes Conrad, verstarb er 1827 in Schneidemühl.9J. Conrad: Lebenserinnerungen, o. O. u. J. [1917], S. 1. – Conrad verwechselt in seiner Biografie die Städte Märkisch und Preußisch Friedland.

Conrads Nachfolger war Carl Friedrich Wohlfromm, der vor 1814 nach Märkisch Friedland kam. Das Preußische Staatshandbuch für das Jahr 1818 führt ihn dort und in Tütz bereits als Stadtrichter auf,10Handbuch … 1818, ebenda. im Handbuch für 1821 wird er als Kreisrichter bezeichnet, in den Handbüchern ab 1828 findet auch seine Funktion als Patrimonialrichter eigens Erwähnung.11Handbuch über den Königl. Preußischen Hof und Staat für das Jahr 1821, Berlin o. J., S. 365 u. desgl. für das Jahr 1828, S. 427. Wohlfromm wuchs in Elbing bei einem Onkel auf, der dort Stadtinspektor war,12Anzeigen von Todesfällen. In: Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen, Nr. 93 (Beilage), Berlin, 5. August 1819, S. [10 u. 11]. und war mit Johanna geborene Wohlfromm verheiratet, einer Tochter des Märkisch Friedländer Superintendenten und Oberpfarrers Johann Friedrich Wohlfromm (1742-1818).13Anzeigen von Todesfällen. In: Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen, Nr. 97 (Beilage), Berlin, 13. August 1818, S. [11]. Im Jahr 1825 wurde ihm der Titel eines preußischen Justizrats verliehen;14Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, 26. Jahrgang, 51. u. 52. Heft, Berlin 1825, S. 435. er starb am 5. Oktober 1834 in Berlin.15Neuer Nekrolog der Deutschen, 12. Jahrgang 1834, 2. Teil, Weimar 1836, S. 1250.

Siegel des Kreis- und Stadtgerichts in Märkisch Friedland mit der Unterschrift Wohlfromms aus dem Jahr 1829.

Das Kreisgericht in Märkisch Friedland und auch das Stadt- und Schlossgericht in Tütz gehörten zu den größten Patrimonialgerichten im westpreußischen Regierungsbezirk Marienwerder. Das erste zählte rund 3300 »Gerichtseingesessene« in der Stadt und ihrer Umgebung, das zweite etwa 2200.16Starke: Justiz-Verwaltungs-Statistik … a. a. O., S. 163. Dort auf S. 165 bzw. 151 auch die Angaben zu Tütz und Jastrow. Beide waren mit einem Richter und einem Subalternbeamten besetzt. Nimmt man die weiteren Justitiariate wie z. B. Marzdorf, Stibbe [Zdbowo] und auch Salm [Załom] hinzu,17Im Jahr 1825 amtierte Wohlfromm auch als Patrimonialrichter für Salm. Öffentlicher Anzeiger zum Amtsblatt, Nr. 11, Stettin, 19. März 1825, S. 68. standen gewiss ähnlich viele Menschen unter der Jurisdiktion von Conrad und Wohlfromm wie unter der des königlichen Land- und Stadtgerichts in Jastrow [Jastrowie], das für 8700 Einwohner zuständig war.

Auch in ihren Kompetenzen unterschieden sich die Patrimonialgerichte nicht wesentlich von den königlichen. Sie behandelten neben Grundbuchsachen alle Rechtsgeschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie strittige Zivilsachen, Polizeivergehen und auch Kriminaluntersuchungen. Nach einem Geschäftsbericht aus den 1830er Jahren befasste sich das Gericht in Märkisch Friedland mit jährlich 263 Zivilprozessen, 13 Kriminal- und Polizei-Untersuchungen, 35 Untersuchungen wegen Holzdiebstahl sowie 162 Vormundschafts- und 359 Grundbuchsachen.18Starke: Justiz-Verwaltungs-Statistik … a. a. O., S. 163. – Dort auch die weiteren Angaben. Das Kreisgericht hielt regelmäßige Gerichtstage ab, führte eine Depositalkasse und verfügt über Geschäftsräume sowie ein Gefängnis in Gebäuden des Dominiums.

Schreiben der Oberlandesgerichts in Marienwerden an den Kreisrichter Wohlfromm.

Ein wesentlicher Unterschied bestand aber: Während sich die königlichen Gerichte aus Gebühren und staatlichen Zuschüssen refinanzierten, sollten die Patrimonialgerichte möglichst Gewinne erwirtschaften oder ihren Besitzern jedenfalls keine Verluste bescheren. Die fixierten Einkommen der angestellten Justitiare wurden deshalb gering gehalten, auch genossen diese meist keine Altersabsicherung. Dies war der Hauptgrund für die vielen Klagen über die »Sportelsucht« der Patrimonialrichter, die sich selbst aus ihrem Anteil an den Gerichtsgebühren versorgen mussten. Oft waren sie damit sehr erfolgreich, wie der Publizist Rudolf Zacharias Becker feststellte:

Man vergleiche das Diensteinkommen eines landersherrlichen Unterrichters […] mit dem in der Regel auf Sporteln beruhenden Einkommen eines Patrimonialrichters über eine oft geringere Bevölkerungszahl. Welche Unterschiede wird man finden zum Vortheil des Einkommens der Patrimonialrichter!«19R. Z. Becker: Bemerkungen über die Patrimonialgerichtsbarkeit. In: Allgemeiner Anzeiger und Nationalzeitung der Deutschen, Nr. 84, Gotha, 26. März 1841, Spalte 1093.

Nach dem Tod Wohlfromms wurde das Amt des Kreisrichters in Märkisch Friedland nicht wieder besetzt. Auch die Position des dortigen Patrimonialrichters wird in den Staatshandbüchern der Jahre 1835 und 1836 als »vacat« bezeichnet und im Jahr 1839 findet in der Stadt gar kein Gericht mehr Erwähnung.20Handbuch über den Königl. Preußischen Hof und Staat für das Jahr 1835, Berlin o. J., S. 432 u. dergl. für 1836, S. 440. Offenbar fiel die Gerichtsbarkeit während dieser Jahre dem Stadt- und Landgericht in Deutsch Krone zu, das einen Assessor dafür abstellte. Dieser Zustand änderte sich im Jahr 1840, als in Märkisch Friedland erstmals ein königliches Gericht eingerichtet wurde. Es war ein Stadt- und Landgericht zweiter Klasse, das dem zwischenzeitlich zum Gericht erster Klasse hervorgehobenen Stadt- und Landgericht in Deutsch Krone untergeordnet war.21Handbuch über den Königl. Preußischen Hof und Staat für das Jahr 1841, Berlin o. J., S. 470 u. 472.

Der Grund für die Einrichtung des staatlichen Gerichts ist unbekannt. Vermutlich hängt die Maßnahme aber damit zusammen, dass die Herrschaft Friedland seit dem Tod des letzten Blanckenburgs im Jahr 1836 verkauft und aufgeteilt worden war. Beim Tod des letzten Käufers, des Grafen Gotthard von der Recke-Volmarstein (1787-1840) stand sie zur Zwangsversteigerung und wurde für 155.500 Taler von den jüdischen Kaufleuten Julius Lewy und Samuel Fabian erworben.22H. Mies: Die Preußische Verwaltung des Regierungsbezirks Marienwerder 1830-1870, S. 215 u. Öffentlicher Anzeiger zum Kgl. Pr. Staatsanzeiger, Nr. 4, Berlin, 5. Januar 1860, S. 25.

Zum ersten königlichen Land- und Stadtrichter in Märkisch Friedland wurde im Dezember 1840 der Kammergerichts-Assessor Franz Karl Wilhelm Geras berufen.23Personalchronik. In: Amtsblatt der königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin, 53. Stück, Potsdam, 18. Dezember 1840, S. 392. Geras blieb bis 1849 in Friedland, dann folgte seine Berufung zum interimstischen Staatsanwalt in Deutsch Krone.24Bekanntmachung. In: Amts-Blatt, Nr. 19, Marienwerder 23. Mai 1849, S. 119. Diese Beförderung war Teil der Justizreform der Jahre 1849/50, in deren Zug der preußische Staat die Patrimonialgerichtsbarkeit abschaffte und einheitliche königliche Kreisgerichte einführte. Dem neugebildeten Kreisgericht in Deutsch Krone unterstellte das Justizministerium in Märkisch Friedland eine königliche Kreisgerichtskommission, die das bisherige Land- und Stadtgericht ersetzte und deren geografische Zuständigkeit nun auch die Dörfer Marzdorf und Brunk [Bronikowo] einschloss. Zum ersten Kreisrichter in Märkisch Friedland wurde im Juli 1850 der bisherigen Assessor Rauchfuß ernannt, der aber schon im Frühjahr 1852 nach Neustadt in Westpreußen versetzt wurde.25Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege, 12. Jahrgang, Nr. 30, Berlin, 26. Juli 1850, S. 230 u. desgl., 14. Jahrgang, Nr. 8, Berlin, 20. Februar 1852, S. 58.

Gerichtssiegel mit der Unterschrift Geras im März 1841. Abweichend vom amtlichen Namen heißt es hier »Land- und Stadtgericht«.

Die Neuordnung des preußischen Justizwesens führte vor allem in Tütz zu Protesten. Dort wurde das traditionsreiche Stadt- und Schlossgericht aufgehoben und die Stadt unmittelbar dem Kreisgericht in Deutsch Krone unterstellt. Tütz war damit die einzige Kommune im Kreis, die kein eigenes Gericht mehr besass. Im Jahr 1851 brachte der aus Jastrow stammende Abgeordnete Ludwig Hartmann (1811-1882) eine Petition in die preußische Zweite Kammer ein, in der es hieß:

[D]ie Seelenzahl der Gerichtseingesessenen der Herrschaft Tuetz betrage 3034, und wenn damit die Bezirke der früheren Patrimonialgerichte Stibbe mit 1666 und Marzdorf mit 1462 Seelen […] vereinigt würde, so würde dies einen Jurisdictions-Bezirk von 6162 Seelen bilden, für welchen es geeignet sein werde, einen eigenen Richter in Tuetz anzustellen.«26Bericht der Kommission für das Justizwesen. Zweite Kammer, Aktenstück No. 130. In: Anlage zu den Verhandlungen der Ⅱ. Kammer (Beilage zum Preuß. Staatsanzeiger), Berlin [1851], S. 969.

Der Petition war als Erfolg nur die Zusage regelmäßiger Gerichtstage in Tütz beschieden. Ein reguläres Gericht sollte die Kleinstadt nie wieder erhalten.

Wird fortgesetzt …

Anmerkungen

  • 1
    M. Bär: Westpreußen unter Friedrich dem Großen, Leipzig 1909, S. 168.
  • 2
    C. K. Leman: Historisch-geographische Einleitung in die Provinzialrechte Westpreußens, Marienwerder 1830, S. 57.
  • 3
    A. C. Hoelsche: Der Netzdistrikt, Königsberg 1793, S. 269 u. 270.
  • 4
    Handbuch über den Königl. Preußischen Hof und Staat für das Jahr 1795, Berlin o. J., S. 218.
  • 5
    E. Berg: Geschichte der Stadt Märkisch-Friedland, Märkisch Friedland 1914, S. 63.
  • 6
    Siehe dazu z. B.: T. Soorholtz: Der Schmikowski’sche Freikossätenhof, Teil 1, Link: https://www.koenigsgnade.de/der-schmikowskische-freikossaetenhof-teil-1/ bzw. Actum Tuetz den 19. Februar 1805. In: Sąd Obwodowy w Wałczu (Amtsgericht Deutsch Krone): Regulierung des Hypothekenwesens der in der Stadt Tütz belegenen Wohnhäuser, Laufzeit 1785-1937, Signatur 26/75/0/2.2/1754 im AP Koszalin, Blatt 4 VS.
  • 7
    Bär, Westpreußen … a. a. O., S. 174.
  • 8
    Handbuch über den Königl. Preußischen Hof und Staat für das Jahr 1818, Berlin o. J., S. 101.
  • 9
    J. Conrad: Lebenserinnerungen, o. O. u. J. [1917], S. 1. – Conrad verwechselt in seiner Biografie die Städte Märkisch und Preußisch Friedland.
  • 10
    Handbuch … 1818, ebenda.
  • 11
    Handbuch über den Königl. Preußischen Hof und Staat für das Jahr 1821, Berlin o. J., S. 365 u. desgl. für das Jahr 1828, S. 427.
  • 12
    Anzeigen von Todesfällen. In: Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen, Nr. 93 (Beilage), Berlin, 5. August 1819, S. [10 u. 11].
  • 13
    Anzeigen von Todesfällen. In: Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen, Nr. 97 (Beilage), Berlin, 13. August 1818, S. [11].
  • 14
    Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, 26. Jahrgang, 51. u. 52. Heft, Berlin 1825, S. 435.
  • 15
    Neuer Nekrolog der Deutschen, 12. Jahrgang 1834, 2. Teil, Weimar 1836, S. 1250.
  • 16
    Starke: Justiz-Verwaltungs-Statistik … a. a. O., S. 163. Dort auf S. 165 bzw. 151 auch die Angaben zu Tütz und Jastrow.
  • 17
    Im Jahr 1825 amtierte Wohlfromm auch als Patrimonialrichter für Salm. Öffentlicher Anzeiger zum Amtsblatt, Nr. 11, Stettin, 19. März 1825, S. 68.
  • 18
    Starke: Justiz-Verwaltungs-Statistik … a. a. O., S. 163. – Dort auch die weiteren Angaben.
  • 19
    R. Z. Becker: Bemerkungen über die Patrimonialgerichtsbarkeit. In: Allgemeiner Anzeiger und Nationalzeitung der Deutschen, Nr. 84, Gotha, 26. März 1841, Spalte 1093.
  • 20
    Handbuch über den Königl. Preußischen Hof und Staat für das Jahr 1835, Berlin o. J., S. 432 u. dergl. für 1836, S. 440.
  • 21
    Handbuch über den Königl. Preußischen Hof und Staat für das Jahr 1841, Berlin o. J., S. 470 u. 472.
  • 22
    H. Mies: Die Preußische Verwaltung des Regierungsbezirks Marienwerder 1830-1870, S. 215 u. Öffentlicher Anzeiger zum Kgl. Pr. Staatsanzeiger, Nr. 4, Berlin, 5. Januar 1860, S. 25.
  • 23
    Personalchronik. In: Amtsblatt der königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin, 53. Stück, Potsdam, 18. Dezember 1840, S. 392.
  • 24
    Bekanntmachung. In: Amts-Blatt, Nr. 19, Marienwerder 23. Mai 1849, S. 119.
  • 25
    Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege, 12. Jahrgang, Nr. 30, Berlin, 26. Juli 1850, S. 230 u. desgl., 14. Jahrgang, Nr. 8, Berlin, 20. Februar 1852, S. 58.
  • 26
    Bericht der Kommission für das Justizwesen. Zweite Kammer, Aktenstück No. 130. In: Anlage zu den Verhandlungen der Ⅱ. Kammer (Beilage zum Preuß. Staatsanzeiger), Berlin [1851], S. 969.

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